
Vollstationäre Pflege
Wahrscheinlich geht es Ihnen wie den meisten Pflegebedürftigen: Sie möchten so lange wie möglich in Ihren eigenen vier Wänden gepflegt werden. Doch was tun, wenn die Pflege bei Ihnen zuhause nicht mehr möglich ist? Dann ist eine vollstationäre Pflege im Heim empfehlenswert. Denn diese Pflege bietet Ihnen eine professionelle Versorgung rund um die Uhr – was keinesfalls bedeutet, dass Sie Ihre Eigenständigkeit verlieren. Viele Pflegeheime ermöglichen ihren Bewohnern mittlerweile ein selbstbestimmtes Leben in einem gesicherten Rahmen. Wie Sie sich auch entscheiden: Ihre Pflegekasse steht Ihnen mit den Leistungen der Pflegeversicherung zur Seite.
Erstattungsleistungen
Voraussetzung für unsere Kostenübernahme ist: Das von Ihnen gewünschte Pflegeheim hat einen Versorgungsvertrag mit den Trägern der sozialen Pflegeversicherung abgeschlossen. Fragen Sie daher in der Einrichtung Ihrer Wahl nach deren Zulassung.
Wir erkennen Ihre pflegebedingten Aufwendungen, Aufwendungen der Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zum monatlichen Höchstbetrag Ihres jeweiligen Pflegegrades an.
Pflegegrad | Monatlicher Höchstbetrag |
---|---|
1 | 125 Euro |
2 | 770 Euro |
3 | 1.262 Euro |
4 | 1.775 Euro |
5 | 2.005 Euro |
Zugelassene Pflegeeinrichtungen ohne vertragliche Regelung der Pflegevergütung – also ohne Pflegesatzvereinbarung – können den Preis für die allgemeinen Pflegeleistungen unmittelbar mit Ihnen vereinbaren. In diesem Fall erstatten wir Ihnen höchstens 80 Prozent des monatlichen Höchstbetrages Ihres jeweiligen Pflegegrades.
Pflegebedingte Aufwendungen, die über die oben genannte pflegegradabhängige Pflegepauschale hinausgehen, sind nicht erstattungsfähig. Auch Ihre Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden nicht übernommen. Dies gilt auch für Zusatzleistungen wie eine besondere Größe oder Ausstattung Ihres Zimmers sowie sonstige Kosten wie Telefon, Wäsche oder Frisör.
Beihilfezuschuss bei vollstationärer Pflege
Sind Sie beihilfeberechtigt? Dann haben Sie Anspruch auf Ersatz Ihrer verbleibenden pflegebedingten Kosten. Zudem werden Ihre Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investition übernommen, die nach Einsatz Ihres Einkommens unter Berücksichtigung Ihres individuellen Mindestbehaltes verbleiben. Hierfür müssen Sie mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
Als Einkommen werden bei der Berechnung Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen und gegebenenfalls das Ihres Ehepartners oder Ihres eingetragenen Lebenspartners des Vorjahres angesetzt. Für 2021 wird also monatlich 1/12 des Gesamteinkommens des Jahres 2020 zur Berechnung herangezogen.
Um Ihre finanzielle Überforderung zu verhindern, verbleiben Ihnen dabei jedoch jeweils die unten genannten Mindestbehalte zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes.
Ihr monatlicher Mindestbehalt
Nr. | Für wen? | Mindestbehalt ab 01.03.2020 | Mindestbehalt ab Juni 2021 |
---|---|---|---|
1 | jeden Beihilfeberechtigten, jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen, jeden Ehepartner und jeden Lebenspartner mit Anspruch auf Beihilfe nach § 39 Abs. 1 BBhV oder Leistungen nach § 43 SGB XI (= im Pflegeheim) | 453,69 Euro | 464,00 Euro |
2 | einen Beihilfeberechtigten, einen Ehepartner, einen Lebenspartner ohne Anspruch auf Beihilfe nach § 39 Abs. 1 BBhV oder Leistungen nach § 43 SGB XI (= zu Hause) | 1.701,32 Euro | 1.739,99 Euro |
3 | jedes berücksichtigungsfähige Kind ohne Anspruch auf Beihilfe nach § 39 Abs. 1 BBhV oder Leistungen nach § 43 SGB XI (= zu Hause) | 170,13 Euro | 174,00 Euro |
4 | zusätzlich für den Beihilfeberechtigten | 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe / Stufe (individuell) | 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe / Stufe (individuell) |
Zur Verdeutlichung, wie sich der Beihilfezuschuss im einzelnen Fall zusammensetzt, stellen wir Ihnen im Folgenden verschiedene Fallkonstellationen dar – ausgehend der Mindestbehalte ab Juni 2021. Je nach individueller Situation werden die einzelnen Mindestbehalte addiert, woraus sich abschließend die Höhe des Zuschusses berechnen lässt:
Beispiel 1
Berthold Müller ist beihilfeberechtigt, alleinstehend und lebt im Pflegeheim. Er erhält dafür den Mindestbehalt nach Nr. 1 der Tabelle (464,00 Euro) und einen individuellen Betrag nach Nr. 4 (bei A9 Stufe 8 = 3 Prozent vom Grundgehalt, das heißt 113,98 Euro).
Insgesamt verbleibt somit ein Mindestbehalt von 577,98 Euro.
Beispiel 2
Jörg Schmidt ist beihilfeberechtigt und lebt im Pflegeheim. Dafür erhält er den Mindestbehalt nach Nr. 1 (464,00 Euro) und einen individuellen Betrag nach Nr. 4 (bei A9 Stufe 8 = 113,98 Euro).
Sowohl sein berücksichtigungsfähiges Kind als auch seine berücksichtigungsfähige Ehefrau leben zu Hause. Sein Kind erhält den Mindestbehalt nach Nr. 3 (174,00Euro), seine Ehefrau den Mindestbehalt nach Nr. 2 (1.739,99 Euro).
Insgesamt verbleibt somit ein Mindestbehalt von 2.491,97 Euro.
Beispiel 3
Mathilde Schuster ist beihilfeberechtigt und lebt im Pflegeheim, sie erhält dafür den Mindestbehalt nach Nr. 1 (464,00 Euro) und einen individuellen Betrag nach Nr. 4 (bei A9 Stufe 8 = 113,98 Euro).
Ihr berücksichtigungsfähiger Ehemann lebt zu Hause, er erhält dafür den Mindestbehalt nach Nr. 2 (1.739,99 Euro).
Insgesamt verbleibt beiden gemeinsam ein Mindestbehalt von 2.317,97 Euro.
Beispiel 4
Horst Maier ist beihilfeberechtigt. Er lebt mit seiner Ehefrau Doris im Heim. Horst Maier erhält den Mindestbehalt nach Nr. 1 (464,00 Euro) und einen individuellen Betrag nach Nr. 4 (bei A9 Stufe 8 = 113,98 Euro). Doris Maier bekommt zudem den Mindestbehalt nach Nr. 1 (464,00 Euro).
Insgesamt verbleibt gemeinsam ein Mindestbehalt von 1041,98 Euro.
Berechnung Ihres Beihilfezuschusses und Ihres Gesamterstattungsbetrages
Formel | Beispiel Pflegegrad 2 |
---|---|
Einnahmen (1/12 des Vorjahreseinkommens) - individueller Mindestbehalt (siehe Mindestbehalt aus Beispiel 3) = einzusetzende Einnahmen (Eigenanteil) | 2.399,00 Euro - 2.317,97 Euro = 81,03 Euro |
monatliches Heimentgelt - Pflegepauschale je nach Pflegegrad - Eigenanteil = Beihilfezuschuss | 2.680,00 Euro - 770,00 Euro - 81,03 Euro = 1.828,97 Euro |
Wird Ihnen als Beihilfeberechtigter oder Ihrem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflegewohngeld gezahlt, sind Ihre beihilfefähigen Aufwendungen – also das monatliche Heimentgelt – zunächst um diesen Betrag zu mindern. Dasselbe gilt bei einer Zahlung anderer individueller Zuschüsse zu den Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten nach Landesrecht. Bitte senden Sie uns den entsprechenden Anerkennungsbescheid zu.
Um diesen Beihilfezuschuss zu beantragen, ist einmalig ein besonderer Antrag zu Beginn der vollstationären Pflege erforderlich. Das entsprechende Formular übersenden wir Ihnen automatisch, sobald uns eine Leistungszusage zur vollstationären Pflege vorliegt.
Übrigens: Die private Pflegepflichtversicherung sieht für die Kosten, die über die pflegegradabhängige Pflegepauschale hinausgehen, keine Leistungen vor.
Unsere Pflegeberatung compass steht Ihnen zur Seite
Hilfe und Unterstützung bietet Ihnen auch unsere private Pflegeberatung compass. Gerne können Sie sich unter der bundesweit gebührenfreien Servicenummer 0800 101 88 00 direkt an die qualifizierten Mitarbeiter in der telefonischen Pflegeberatung von compass wenden. Dieser Service ist für Sie kostenlos.