
Unterstützung im Todesfall
Der Tod eines nahen Angehörigen ist eine emotional belastende Situation. Zusätzlich müssen sich Angehörige organisatorischen Angelegenheiten widmen. Wir möchten Ihnen helfen: mit einem schnellen Überblick über die wichtigsten Themen, die beim Tod eines Versicherten der PBeaKK entscheidend sind – unabhängig davon, ob Sie als Angehöriger mitversichert sind oder nicht.
Den Tod des Versicherten melden
Teilen Sie uns bitte einfach den Sterbetag des Mitglieds oder der mitversicherten Person mit. Falls sich Ihr eigener Versichertenstatus bei uns ändert – Sie also beispielsweise bislang mitversicherter Ehepartner waren und nun eine eigene Mitgliedschaft möchten – wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kundenberatung.
Unsere zentrale Anschrift lautet: Postbeamtenkrankenkasse in 70467 Stuttgart. Falls Sie uns vorab telefonisch informieren möchten, kontaktieren Sie unsere Kundenberatung.
Sobald wir Ihre Meldung haben, sorgen wir intern dafür, dass alle betroffenen Bereiche informiert werden. Wir stoppen automatisch den Beitragseinzug, falls dieser über Lastschrift eingezogen wurde. Außerdem informieren wir auch die private Pflegepflichtversicherung (PPV), sofern dort eine Versicherung bestand. Müssen Hilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Rollstuhl abgeholt werden, veranlassen wir dies.
Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod des Versicherten. Rechnungen, die bei Ihnen nach dem Todestag eingehen, können Sie selbstverständlich weiterhin bei uns einreichen.
Die Beiträge der PBeaKK werden von unseren Mitgliedern im Regelfall monatlich im Voraus beglichen. Den Sterbemonat zählen wir als vollen Beitragsmonat. Für die Beiträge der PPV findet eine anteilige Berechnung nach Tagen statt.
Bei den meisten unserer Versicherten läuft die Beitragszahlung über das SEPA-Lastschriftverfahren, welches wir nach dem Tod stoppen. Sollte es dennoch zu einer Einziehung kommen, erstatten wir die Beiträge automatisch auf das belastete Beitragskonto zurück.
Mitversicherte Ehepartner
Falls Sie bislang bei Ihrem verstorbenen Ehepartner mitversichert waren, übernehmen Sie automatisch dessen Mitgliedschaft in unserer Grund- und Zusatzversicherung. Möchten Sie diese Mitgliedschaft nicht, so benötigen wir Ihre Kündigung innerhalb eines Monats. Bitte beachten Sie: ein späterer Wiedereintritt ist nicht möglich. Dies gilt auch für eine ruhende Mitversicherung.
Für die PPV erhalten Sie von uns automatisch ein Schreiben. Sie können dann entscheiden, ob Sie eine Fortsetzung dieser Versicherung wünschen oder nicht.
Ob PBeaKK-Versicherung oder PPV: Falls Sie Ihre Versicherung bei uns fortsetzen möchten, benötigen wir Ihre Zustimmung über den künftigen Beitragseinzug. Sie erhalten hierzu von uns ein Schreiben zum SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren.
Ruhende Mitgliedschaft
Sie waren bisher als sogenanntes ruhendes Mitglied bei Ihrem verstorbenen Ehepartner mitversichert? Dann können Sie diese ruhende Mitversicherung in eine ruhende Mitgliedschaft umwandeln. Das hat folgenden Vorteil: Sie können Ihre ruhende Mitgliedschaft zu einem späteren Zeitpunkt aktivieren und zu unserem aktiven Mitglied werden – wenn beispielsweise Ihre gesetzliche Pflichtversicherung endet. Wenn Sie hingegen auf Ihre ruhende Mitgliedschaft verzichten, haben Sie später keine Möglichkeit mehr, in unsere Versicherung einzutreten, da unser Bestand geschlossen ist.
Einreichen offener Rechnung
Offene Rechnungen dürfen Bevollmächtigte, Ehepartner, Kinder, Erben sowie Nachlasspfleger und Nachlassverwalter des Verstorbenen einreichen. Nutzen Sie hierfür bitte unseren Leistungsantrag. Fügen Sie alle Rechnungen bei. Wir prüfen diese und die darin aufgeführten Leistungen. Liegt uns eine Vollmacht oder ein behördlicher Nachweis der Erbberechtigung vor, erhalten Sie im Anschluss von uns einen Erstattungsbescheid per Post und eine Überweisung auf die Bankverbindung, welche im Leistungsantrag angegeben ist.
Falls eine Bevollmächtigung besteht, so gilt diese auch nach dem Tod des Versicherten weiter. Wir können unsere Erstattungsleistungen in diesem Fall auch auf ein fremdes Konto überweisen. Hierzu benötigen wir keinen Erbschein. Erben können jedoch eine bestehende Bevollmächtigung widerrufen.
Bei Ehepartnern und Kindern zahlen wir unsere Erstattungsleistungen auf die bei uns hinterlegte Bankverbindung des Verstorbenen. Bitte beachten Sie: Wir können keine Auszahlung auf ein fremdes Konto veranlassen.
Erben reichen ihre Rechnungen inklusive Erbschein oder einer anderen öffentlich beglaubigten Urkunde – wie ein öffentliches Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag – mit einem Leistungsantrag bei uns ein. Hierbei gilt:
- Bei einem Allein-Erben können wir unsere Erstattungsleistungen auf ein fremdes Konto überweisen.
- Bei einer Erbengemeinschaft können wir unsere Erstattungsleistungen ausschließlich dann auf ein fremdes Konto überweisen, wenn Sie uns eine Vollmacht der Miterben vorlegen.
Hinweis für Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere Leistungserbringer: Als Leistungserbringer gehören Sie nicht zu unserem anspruchsberechtigten Personenkreis. Es ist keine Direktabrechnung mit uns möglich – Sie können daher keine offenen Rechnungen bei uns einreichen. Wenden Sie sich zur Klärung an die Erben oder das Nachlassgericht.
Krankenversichertenkarte des Verstorbenen
Unsere A-Mitglieder verfügen über eine Krankenversichertenkarte. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, ist es nicht notwendig die Krankenversichertenkarte des Verstorbenen an die Postbeamtenkrankenkasse zurückzusenden. Bitte vernichten Sie die Krankenversichertenkarte, indem Sie diese zerschneiden und entsorgen.
Offene Krankenhaus- und Reha-Rechnungen
Mit der Mehrzahl der Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen in Deutschland haben wir einen Vertrag zur Direktabrechnung geschlossen. Unsere Versicherten erhalten daher bei stationären Aufenthalten meistens keine Rechnung vom Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung – die Abrechnung läuft direkt über uns. Wir senden Ihnen nach unserer Bezahlung einen Erstattungsbescheid zu. Dieser beinhaltet die Daten zum Aufenthalt und berücksichtigt vorhandene Zusatzversicherungsleistungen, sofern diese vorhanden sind.
Unterstützung von Angehörigen im Haushalt des Verstorbenen
Sie leben im Haushalt des Verstorbenen und benötigen Unterstützung? In diesem Fall besteht die Möglichkeit, eine Familien- und Haushaltshilfe zu erhalten. Hierfür gelten einige Voraussetzungen: Wir unterstützen Sie beispielsweise mit einer Familien- und Haushaltshilfe, falls in Ihrem Haushalt Kinder unter 12 Jahren leben oder pflegebedürftige Angehörige. Detaillierte Infos erhalten Sie in unserem Ratgeber „Familien- und Haushaltshilfe“, das entsprechende Antragsformular ist ebenfalls online verfügbar.
Hilfe rund um den Erstattungsbescheid
Wenn Sie mit Inhalten des Erstattungsbescheids nicht zu Recht kommen, hilft Ihnen unsere Kundenberatung gerne weiter. Die Kollegen erläutern Ihnen dann die Hintergründe.
Sollten Sie mit dem Erstattungsbescheid nicht einverstanden sein, melden Sie sich bitte ebenfalls bei unserer Kundenberatung. Offiziell haben Sie das Recht, einen Widerspruch einzureichen. Dieser muss per Post und mit Ihrer Unterschrift erfolgen. Wir prüfen bei einem Widerspruch die betroffenen Belege erneut und versuchen den Widerspruch auf diese Weise auszuräumen.
Wissenswertes zur Postbeamtenkrankenkasse
Als Postbeamtenkrankenkasse sind wir eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost. Wir bieten neben unserer Grundversicherung auch Zusatzversicherungen an. Wir berechnen und zahlen in Auftragsverwaltung Beihilfen nach der Bundesbeihilfeverordnung und führen für unsere Mitglieder die private Pflegepflichtversicherung nach dem Pflegeversicherungsgesetz für die Gemeinschaft der privaten Versicherungsunternehmen durch.
Unsere Leistungen werden nicht wie bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach dem Sozialgesetzbuch erbracht und entsprechen auch nicht denen einer privaten Krankenversicherung. Für uns rechtlich verbindlich ist die Satzung der PBeaKK.
Unsere Aufgaben nehmen wir als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung wahr. Dabei vertritt unser Vorstand die PBeaKK gerichtlich und außergerichtlich und nimmt dabei die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ein. Unseren Hauptsitz haben wir in Stuttgart.