
Krankenversicherung bei Urlaub ohne Bezüge (UoB) nach § 92 Bundesbeamtengesetz (BBG) (UoB zur Betreuung von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen)
Wenn Sie oder Ihr/Ihre selbst beihilfeberechtigte/r Ehe/Lebenspartner*in in den UoB nach § 92 BBG treten, hat dies regelmäßig Auswirkungen auf Ihren Krankenversicherungsschutz. Wir geben Ihnen dazu einige Hinweise.
Grundsätzliches
Folgende Konstellationen sind bei Beginn eines UoB nach § 92 BBG zu unterscheiden, die unmittelbare Auswirkungen auf Ihren beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch und damit Ihre Krankenversicherung haben können.
- Sind Sie nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so ändert sich nichts an Ihrem Beihilfeanspruch.
- Ist Ihr/Ihre Ehe/Lebenspartner*in bei einer privaten Krankenversicherung vollversichert, so ändert sich grundsätzlich nichts an Ihrem Beihilfeanspruch.
- Ist Ihr/Ihre Ehe/Lebenspartner*in selbst beihilfeberechtigt, dann werden Sie als berücksichtigungsfähiger Angehöriger über Ihren Partner beihilfeberechtigt - sofern die notwendigen Einkommensvoraussetzungen gegeben sind. Ihr eigener Beihilfeanspruch endet dann.
An Mitgliedschaft, Mitversicherung und Beiträgen ändert sich grundsätzlich nichts, wenn Sie während des UoB weiterhin einen eigenständigen Beihilfeanspruch haben. Da wir Beihilfen nur zu Lasten der Postnachfolgeunternehmen (PNU) festsetzen, haben Sie die Beihilfe beim zuständigen Dienstherrn zu beantragen, wenn Ihr/Ihre Ehe/Lebenspartner*in nicht bei den PNU beschäftigt ist.
- Ist Ihr/Ihre Ehe/Lebenspartner*in bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, so ist der Wechsel in die dortige Familienversicherung vorgeschrieben, da Ihr Beihilfeanspruch bei einem Anspruch auf Familienversicherung entfällt. Wenn Aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse eine Aufnahme in die Familienversicherung nicht möglich sein sollte, teilen Sie uns dies mit.
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten ab Beginn des UoB die Grundversicherung beitragspflichtig ruhen zu lassen oder zu kündigen, sofern Sie einen anderweitigen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz erlangen können.
Um Ihren Versicherungsschutz anzupassen, benötigen wir folgende Unterlagen:
- Änderungsformular Mitglied/Ehegatte*in (zu finden unter dem Menüpunkt - Formulare)
- Kopie der Verfügung über den Beginn, die Verlängerung oder das Ende des UoB
- Anfangsbescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung
Zusatzversicherung
Sofern keine gesonderte Kündigung für die Tarife der Zusatzversicherung eingeht, setzen wir diese während des UoB fort.
Private Pflegepflichtversicherung (PPV)
Wurde das Ruhen in der Grundversicherung beantragt, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, die Anwartschaftsversicherung für die PPV zu beantragen, sofern Sie während des UoB in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sind.
Wichtige Hinweise
Die Anzeige eines UoB ist notwendig um Ihr Versicherungsverhältnis bei der PBeaKK anzupassen. Bitte bedenken Sie, dass unterlassene bzw. verspätete Mitteilungen über Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen unter Umständen die Rückforderung von Leistungen bzw. die Nachforderung von Beiträgen zur Folge haben können.