
Krankenversicherung bei Urlaub ohne Bezüge (UoB) nach § 95 Bundesbeamtengesetz (BBG)
Wenn Sie oder Ihr/Ihre selbst beihilfeberechtigte/r Ehe/Lebenspartner*in in UoB nach § 95 BBG treten, hat dies regelmäßig Auswirkungen auf Ihren Krankenversicherungsschutz. Wir geben Ihnen dazu einige Hinweise.
Grundsätzliches
Haben Sie oder Ihr/Ihre selbst beihilfeberechtigte/r Ehe/Lebenspartner*in die Genehmigung des UoB nach § 95 BBG erhalten, ist dies der PBeaKK mitzuteilen, da der damit verbundene Wegfall des Beihilfeanspruchs Änderungen in der Mitgliedschaft und den Beiträgen zur Folge hat.
Sie haben die Möglichkeit die Grundversicherung innerhalb von 3 Monaten ab Beginn des UoB ruhen zu lassen oder zu kündigen, sofern Sie einen anderweitigen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz erlangen können.
Um eine Anpassung Ihres Versicherungsschutzes in Zusammenhang mit einem UoB durchzuführen, sind folgende Unterlagen einzureichen
- Änderungsformular Mitglied/Ehegatte*in (zu finden unter dem Menüpunkt - Formulare)
- Kopie der Verfügung über den Beginn, die Verlängerung oder das Ende des UoB
- Anfangsbescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung
Ist für die Dauer des UoB kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz geplant, so können Sie Ihre bisherige Mitgliedschaft auch in den Vollkostentarifen der Gruppen B2 oder B3 fortsetzen. Wir übersenden Ihnen dazu die notwendigen Antragsunterlagen, nachdem Sie uns den UoB angezeigt haben.
Zusatzversicherung
Sofern keine gesonderte Kündigung für die Tarife der Zusatzversicherung eingeht, setzen wir diese während des UoB fort.
Private Pflegepflichtversicherung (PPV)
Wurde das Ruhen in der Grundversicherung beantragt, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, die Anwartschaftsversicherung für die PPV zu beantragen, sofern Sie während des UoB in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sind.
Wichtige Hinweise
Die Anzeige eines UoB ist notwendig um Ihr Versicherungsverhältnis bei der PBeaKK anzupassen. Bitte bedenken Sie, dass unterlassene bzw. verspätete Mitteilungen über Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen unter Umständen die Rückforderung von Leistungen bzw. die Nachforderung von Beiträgen zur Folge haben können.