PostbeamtenKrankenkasse

Patientenrechte und Behandlungsvertrag

Jeder ärztlichen Behandlung liegt ein Vertrag zugrunde. Bei einem solchen, zwischen Arzt und Ihnen als Patient geschlossenen Behandlungsvertrag schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg, sondern vielmehr die bestmögliche medizinische Versorgung. 
Diese bestmögliche Versorgung ist in den meisten Fällen gegeben. Das Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient besteht insofern zu Recht. In einigen Ausnahmefällen hingegen kann ein sogenannter Behandlungsfehler vorliegen.

Durch das Patientenrechtegesetz wurden von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsgrundsätze in Form mehrerer Paragraphen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Die Paragraphen §§ 630a bis 630h BGB regeln im Wesentlichen die Rechte und Pflichten, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung entstehen. Dies gilt immer, egal ob die Leistung ambulant oder stationär erfolgt.

Diese Regelungen dienen der Stärkung der Patientenrechte gegenüber medizinischen Leistungserbringern. Dies sind beispielsweise Ärztinnen und Ärzte oder Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. Die Regelungen sind aber auch für andere medizinische Fachkräfte sowie Krankenhäuser verbindlich.

  • Sie müssen in verständlicher Weise informiert werden: Über die Krankheit, die Behandlungsmöglichkeiten und den voraussichtlichen Krankheitsverlauf sowie die zu ergreifenden Behandlungsmaßnahmen. Dies soll die freie Entscheidung über die Durchführung der Behandlung ermöglichen. Diese Informationspflicht ruht nur in Ausnahmesituationen, die zu dokumentieren sind. Ein Beispiel: eilige Notfallbehandlungen.
  • Als Patient müssen Sie über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der geplanten Behandlung aufgeklärt werden. Folgen und Risiken sind ebenfalls zu benennen. Zu informieren ist auch über die Erfolgsaussichten der Behandlung. Sind unterschiedliche Behandlungen möglich, müssen Ihnen diese Alternativen erläutert werden.
  • Die Behandlung muss nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen, soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist. Werden die Standards nicht eingehalten, handelt ein Arzt also nicht nach den Regeln der Kunst, also „de lege artis“, liegt demzufolge in der Regel ein Behandlungsfehler vor. Nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden müssen vorab mit dem Patienten vereinbart werden. Solche Behandlungen, beispielsweise rein kosmetische Behandlungen, führen meist nicht zu einer Kostenübernahme der Krankenkassen.
  • Sind im Zusammenhang mit einer Behandlung Probleme bei der Kostenübernahme durch die Krankenkassen bekannt oder möglich, gilt: Der Patient muss darauf mindestens mittels Merkblatt oder E-Mail hingewiesen werden.
  • Alles, was am Patienten durchgeführt wird, ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Nachträgliche Änderungen der Dokumentation müssen gekennzeichnet werden. Ausschließlich dokumentierte Leistungen gelten als erbracht.
  • Patienten dürfen in ihre Behandlungsunterlagen Einsicht nehmen und können gegen Auslagenersatz Kopien ihrer Patientenakte in elektronischer Form oder in Papierform erhalten.
  • Fragt ein Patient, ob möglicherweise ein Behandlungsfehler vorliegt, hat die behandelnde Person hierzu zu informieren. Das BGB trifft auch Regelungen zum rechtlichen Umgang mit Behandlungsfehlern.

Was ist zu tun, wenn eventuell ein Behandlungsfehler vorliegt?

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arzt. Er ist verpflichtet, Sie auf Nachfrage über eigene Behandlungsfehler, die während der Behandlung entstanden sind, zu informieren (§ 630c Absatz 2 Satz 2 BGB). Auch ein unbeteiligter Arzt Ihres Vertrauens ist zu dieser Information verpflichtet. In Krankenhäusern können Sie sich an das interne Beschwerdemanagement wenden.

Beachten Sie, dass bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern dem Zahnarzt zunächst ein Nachbesserungsrecht zusteht. Soweit im Falle von Zahnersatzleistungen bei erstmaliger Eingliederung der Prothetik noch nicht die gewünschte Funktion erreicht ist, sind dem Zahnarzt Korrekturen gestattet. Es besteht noch kein Verstoß gegen die Regeln der zahnärztlichen Heilkunde. Bevor Sie Probleme aus einer zahnärztlichen Behandlung von einem anderen Zahnarzt beheben lassen wollen, wenden Sie sich zunächst an Ihren Zahnarzt oder kontaktieren Sie uns unter unserer telefonischen Kundenberatung  oder nutzen Sie unseren Rückruf-Service . 
Darüber hinaus können Sie den Rat von externen Experten einholen.

Bei vielen Fragen helfen Ihnen die Verbraucherzentralen, Selbsthilfegruppen und Patientenberatungsstellen weiter. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland beispielsweise betreibt unter der kostenlosen Rufnummer 0800 0117722 ein bundesweites Beratungstelefon. Wird der Verdacht auf einen Behandlungsfehler konkret, ist es empfehlenswert, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass das Patientenrechtegesetz die Rechte der Patienten gegenüber den behandelnden Personen und den gesetzlichen Krankenkassen gestärkt hat. Die PBeaKK ist jedoch keine gesetzliche Krankenkasse. Als Sozialeinrichtung verfügen wir nicht über eigene Gutachter oder einen Medizinischen Dienst und können auch die Kosten eines privat erstellten Gutachtens in der Regel nicht übernehmen.

Ärztekammern bieten Schlichtung an

Für eine außergerichtliche Streitschlichtung auf freiwilliger Basis zwischen Ihnen und der behandelnden Person stehen Ihnen die Gutachterkommissionen und die Schlichtungsstellen der Ärztekammer zur Verfügung. Die Schlichtung kann sowohl bei möglichen Behandlungsfehlern, als auch bei Streitigkeiten um Rechnungsstellungen in Anspruch genommen werden.

Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern - Bundesärztekammer (bundesaerztekammer.de)

Rechte: Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) (bzaek.de)

Was können Sie tun?

Fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll der Behandlung an, dokumentieren Sie darin Name und Anschrift der behandelnden bzw. nachbehandelnden Ärzte, den Behandlungsverlauf sowie Name und Anschrift etwaiger Zeugen.

Sammeln Sie auch Unterlagen, die wichtige Hinweise auf eine fehlerhafte Behandlung geben können (zum Beispiel Operationsbericht, Patientenaufklärungsbogen, Aufnahmebefund (Krankenhaus), Entlassungsbrief (Krankenhaus), ärztliche Befundberichte, MRT-Aufnahmen, Röntgenaufnahmen, Überweisungen, Laborwerte).

Ansprechpartner

Benötigen Sie weitere Informationen bzw. Unterstützung? Kontaktieren Sie uns unter folgender E-Mail-Adresse: behandlungsfehler@pbeakk.de.

Eine ausführliche Information zu den Patientenrechten und Behandlungsfehlern finden Sie auch auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums unter:

Patientenrechte | BMG - Bundesgesundheitsministerium