
Osteopathie
für beihilfeberechtigte Personen
Heilen mit den Händen: Nach der osteopathischen Lehre äußern sich gesundheitliche Störungen oftmals in Fehlhaltungen, stressbedingten Verspannungen und Bewegungseinschränkungen. Hier hilft der Osteopath mit verschiedenen Grifftechniken: Er tastet mit seinen Händen sanft die schmerzenden Körperstellen ab und versucht durch leichten Druck und Dehnungen, Ihre Bewegungsbeeinträchtigungen aufzuheben und Ihre Selbstheilungskräfte anzuregen. Wir unterstützen diese Behandlungsform mit unseren Leistungen.
Für eine Kostenübernahme geeignete Leistungserbringer
Die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer muss einer der folgenden Berufsgruppen angehören:
- Arzt,
- Heilpraktiker,
- Physiotherapeut oder
- Krankengymnast.
Für Behandlungen durch andere Leistungserbringer/innen – beispielsweise nicht-ärztliche Osteopathen/innen – übernehmen wir keine Kosten.
Osteopathie – durchgeführt durch einen Arzt
Ärztliche Behandlungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die Osteopathie ist in der GOÄ noch nicht enthalten. Die Arztpraxis wird diese Leistung daher "analog", dies bedeutet "entsprechend einer vergleichbaren Leistung", abrechnen.
Die Landesärztekammer Niedersachsen hat hierfür eine Empfehlung herausgegeben. Diese Abrechnungsempfehlung geht von folgenden analogen Gebührennummern aus:
- GOÄ 505 (Behandlung des Atemsystems / Brustkorb),
- GOÄ 507 (Muskelenergietechniken),
- GOÄ 520 (Massagetechniken),
- GOÄ 521 (Behandlung Bauch und Beckenorgane),
- GOÄ 523 (spezielle Weichteiltechniken),
- GOÄ 525 (Tenderpointbehandlung nach Jons an Extremitäten),
- GOÄ 526 (Tenderpointbehandlung),
- GOÄ 527 (Craniosakraltherapie) und
- GOÄ 3306 (Behandlung der Wirbelsäule)
- GOÄ 3306 (Behandlung weiterer Gelenke, insgesamt).
Werden all diese Leistungen erbracht, können wir einen Betrag von bis zu 94,65 € je Sitzung für die Berechnung der Beihilfeleistungen berücksichtigen.
Osteopathie – durchgeführt durch einen Heilpraktiker
Heilpraktiker sind in der Berechnung ihrer Leistungen weitgehend frei. Daher gelten für die Kostenübernahme von Heilpraktikerleistungen Höchstbeträge. Das heißt: Alles was Ihr Heilpraktiker darüber hinaus in Rechnung stellt, ist nicht erstattungsfähig. Das Verzeichnis der Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen finden Sie auf unserer Internetseite. In diesem Verzeichnis sind die Leistungen nach Nummer 35.1 bis 35.6 für die Osteopathie vorgesehen.
Osteopathie – durchgeführt durch eine physiotherapeutische oder krankengymnastische Praxis
Um die Kosten für eine Behandlung in einer physiotherapeutischen oder krankengymnastischen Praxis zu übernehmen, benötigen wir eine ärztliche Verordnung über die osteopathische Behandlung mit Angaben zur Begründung der medizinischen Notwendigkeit. Osteopathie kann dann erstattet werden, wenn dieses ausdrücklich aus der Verordnung hervorgeht.
Einheitliche Kostensätze gibt es für diese Praxen nicht. Osteopathie erkennen wir bis zu einem Betrag von 29,70 Euro je Sitzung an, da wir sie bei unserer Abrechnung der Manuellen Therapie zuordnen.
Rechnung zur Osteopathie
Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Rechnung folgende Angaben enthält:
- die Leistungsziffer,
- das Datum der Leistungserbringung,
- die Beschreibung der durchgeführten Leistung und
- den Einzelbetrag der Leistung.
- Bei Leistungen von Ärzten und Heilpraktikern zusätzlich: Die Diagnose.
Bitte beachten Sie: Falls Sie die Osteopathie in einer physiotherapeutischen oder krankengymnastischen Praxis durchführen lassen, muss ihr Leistungserbringer eine ärztliche Verordnung beifügen.
Keine Kostenübernahme bei der "Atlastherapie nach Arlen"
Die sogenannte „Atlastherapie nach Arlen“ wird von uns nicht übernommen.